Satzung

Satzung des Vereins Lixer e.V.

Beschlossen am 16.02.2022.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Lixer e.V.“.

Der Verein führt darüber hinaus den Namenszusatz „Der Demokratieladen in Zschocher“.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die gemeinnützigen Aufgaben und Ziele des Vereins sind folgende und werden wie folgt verwirklicht die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  • insbesondere verwirklicht durch Angebote die junge Familien mit Senioren in Kontakt bringen (Großelternbörse) und das Zusammenbringen verschiedener Generationen des Viertels in den Räumlichkeiten des Lixer e.V., um das nachbarschaftliche Miteinander und die generationsübergreifende Interaktion zu stärken, durch Veranstaltungen, die beide Zielgruppen ansprechen.
  • insbesondere verwirklicht durch Angebote wie Workshops für Jugendliche und die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten des Lixer e.V. für Kindergeburtstage für Kinder aus der Umgebung aus sozial schwachen Familien die Förderung von Kunst und Kultur
  • insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare, Ausstellungen, Theateraufführungen oder Vorträgen und ähnlichen Formaten die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • insbesondere verwirklicht durch eine Geschichtswerkstatt, die die historischen Ereignisse des Viertels aufarbeitet. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Anleitung spezieller Peer-Beratungsangebote, in der die Kompetenzen der Beratenden und der Zuberatenden hinsichtlich spezieller Themen geschult werden. Zusätzlich ist die folgende Aufgabe des Vereins als mildtätiger Zweck zu werten und wird wie folgt verwirklicht die Förderung und Fürsorge von Arbeits- und Erwerbslosigkeit betroffenen und bedrohten Personen und deren Angehörigen sowie Personen, die von Armut betroffen sind und denen dadurch die Partizipation in der Stadtgesellschaft erschwert wird
  • insbesondere verwirklicht durch das Angebot einer regelmäßigen niederschwelligen Sozialberatung und Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner Klein- und Großzschochers bei sozialen Fragen in den Räumlichkeiten des Lixer e.V.
  • insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung von Materialien zu Bildungs- und Beratungszwecken wie Publikationen oder Datenträger
  • insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Arbeitslosen, Geflüchteten, RentnernInnen, Niedriglohn- und SozialhilfeempfängerInnen, die ihre Bedürftigkeit durch die Vorlage von entsprechenden Bescheiden nachweisen. Die Bedürftigkeit besteht, sofern die unterstützte Person nur über Einkünfte, Bezüge und Vermögen verfügt, welche unter der Grenze des ## § 53 Nr. 2 Abgabenordnung liegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitglieder haben die Ziele und Satzung anzuerkennen und im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die gefassten Beschlüsse zu beachten. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt ## § 4 (2)-(3) entsprechend Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem 2. Kalenderjahr stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlungsleiterin und die Protokollführerin wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer Originalvollmacht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Nichterreichen des Quorums erfolgen Stichwahlen zwischen den erstplatzierten Kandidatinnen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Satzungsänderungen Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Finanzrevision Entlastung des Vorstands Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands Wahl und Abberufung der Mitglieder der Finanzrevision Bestimmung besonderer Vertreter Festlegungen zum Mitgliedsbeitrag Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann auch per elektronischer Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien (z.B. per Telefon) durchgeführt werden.

§ 7 Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des ## § 26 BGB, bestehend aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten. Hierbei ist die Vertretung von einer der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind dabei nur Vereinsmitglieder. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zur Nachfolgerin wählen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Besondere Vertreter

Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter im Sinne des ## § 30 BGB bestimmen. Die Bestimmung muss zeitlich und vom Vertretungsumfang beschränkt werden, aber kann durch die Mitgliederversammlung erneuert werden.

§ 9 Finanzielle Mittel

Zur Erfüllung der Vereinszwecke ist der Verein berechtigt Spenden entgegen zu nehmen. Ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu kann sich der Verein eine Beitragsordnung geben. Der Vorstand kann jeweils für tatsächlich geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen beschließen. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach ## § 3 Nr. 26 EStG und ## § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an plus humanité e.V. Leipzig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.